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Investitionskosten für Kurzzeitpflege beantragen
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Investitionskosten für Kurzzeitpflege beantragen

Beschreibung

Zugelassene Einrichtungen der Kurzzeitpflege können beim Kreis Herford einen Aufwendungszuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten beantragen.

Voraussetzungen:

  • Zulassung für die Kurzzeitpflege
  • Vorliegen eines abgeschlossenen Versorgungsvertrag nach § 72 I SGB I
  • Vorliegen einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB X
  • Erfüllung der Anforderungen des WTG NRW und WTG-DVO NRW
  • Vorliegen eines Bescheides über anerkennungsfähige Investitionsaufwendungen gem. § 12 APG DVO NRW
  • Sitz in Nordrhein-Westfalen
  • Keine Berechnung förderfähiger Aufwendungen beim Pflegebedürftigen.
  • Die pflegeversicherten Nutzer müssen pflegebedürftig nach dem SGB XI (Pflegegrad 1-5) sein.
  • Nutzer müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. in den zwei Monaten vor Aufnahme im Kreis Herford gehabt haben.
  • Nutzer dürfen keinen Anspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben.

Verfahrensablauf

Der Aufwendungszuschuss wird auf Antrag gewährt. Anspruchsberechtigt ist ausschließlich die Pflegeeinrichtung. Der Antrag ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu stellen – per Fax oder per Post. Es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist: ein später eingegangener Antrag muss abgelehnt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsteller. Ein Fax-Sendeprotokoll kann als Nachweis dienen und sollte bis zum Eingang des Bescheides aufbewahrt werden. Die Antragsfrist gilt auch, wenn der Gast über das Monatsende hinaus in Kurzzeitpflege ist; in diesem Fall muss für jeden Monat ein eigener Antrag gestellt werden.

Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Bereich der Kurzzeitpflege-Gast seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Der Kreis Herford ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig.

Die Investitionskostenförderung wird für tatsächliche Belegungstage gewährt; bei ganztägiger Abwesenheit (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt) besteht kein Anspruch. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.

Für Personen, bei denen die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit noch aussteht, sollte der Antrag „vorsorglich“ und fristgerecht gestellt werden, damit bei einem nachträglich festgestelltem Pflegegrad auch nachträglich ein Aufwendungszuschuss bewilligt werden kann.

Bei nicht pflegeversicherten Personen können die Aufwendungen ggfs. im Rahmen von Sozialhilfeleistungen abgerechnet werden.

Eine Förderung ist bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt für maximal 56 Tage je Kalenderjahr möglich.

Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z. B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform) unverzüglich mitzuteilen.

Unterlagen-Nachweise

  • Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI
  • Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI
  • Feststellungs- sowie Festsetzungsbescheid anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen gem. § 12 APG DVO NRW
  • Antrag einschließlich Belegungsliste Kurzzeitpflege

Rechtsgrundlagen

  • Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung
  • Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
  • Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW)
  • Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen (WTG NRW)
  • Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen (WTG DVO NRW)


Verfügbare Formulare
Investitionskostenantrag Seite 1
[Word-Dokument : 34 kB]
Investitionskostenantrag Seite 2
[Word-Dokument : 39 kB]
Investitionskosten KZP Belegungsliste
[Microsoft-XLS : 36 kB]
Informationen zu Ihrem Datenschutz
[PDF-Dokument : 153 kB]
 
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