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BImSchG-Genehmigung (§4, §16) bei Neubau oder Änderung einer Anlage beantragen |
Zuständigkeit |
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BImSchG-GenehmigungenBeschreibungWenn eine Anlage neu gebaut oder geändert werden soll, stellt sich die Frage, welche Genehmigungen für das Vorhaben erforderlich sind. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigen solche Anlagen eine Genehmigung, die besonders umweltrelevant sind oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen könnten.
Ziel ist es, das Einhalten umweltrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. Während des Verfahrens prüft der Kreis Herford als zuständige Behörde, ob der Stand der Technik umgesetzt und die gesetzlich festgelegten Emissionsbegrenzungen eingehalten werden. Der Stand der Technik wird definiert durch
- Rechtsvorschriften (EU-Vorschriften, Bundes- und Landesgesetze) und
- technische Regelwerke (zum Beispiel: Technische Anleitung Luft, Technische Anleitung Lärm), diese werden fortlaufend aktualisiert
Welche Anlagen müssen nach dem Immissionsschutzrecht genehmigt werden?
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind alle Anlagen zu genehmigen, die in der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (BImSchV) aufgeführt sind. In diesen Fällen ist eine Genehmigung grundsätzlich erforderlich, wenn:
- eine Anlage wird neu errichtet oder
- eine Anlage erstmalig den festgesetzten Schwellenwert überschreitet
Wird eine bestehende und bereits genehmigte Anlage verändert, kommen drei Möglichkeiten in Betracht:
- Es muss eine Änderungsgenehmigung erteilt werden (nach §16 BImSchG).
- Die Anlagenänderung muss angezeigt werden (nach §15 BImSchG).
- Die Änderung erfordert kein immissionsschutzrechtliches Verfahren.
Konzentrationswirkung
Die Genehmigung nach dem BImSchG hat konzentrierende Wirkung: andere behördliche Entscheidungen (zum Beispiel eine Baugenehmigung) sind in dem BImSchG-Bescheid enthalten. Das bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren alle entscheidenden Fachbehörden beteiligt werden, die das Vorhaben aus der jeweiligen fachlichen Sicht beurteilen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Für bestimmte Anlagen ist ein förmliches Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Ist dies der Fall, sind die Antragsunterlagen öffentlich auszulegen und es ist ein Erörterungstermin durchzuführen. Bei diesem werden eventuell erhobene Einwendungen berücksichtigt.
Haben die Anlagen geringe Auswirkungen auf die Umwelt, wird ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ob bei einer Anlage ein vereinfachtes oder ein förmliches Verfahren erfolgt, hängt von der Produktionsmenge und der Betriebsart ab.
Fristen
Der Gesetzgeber hat die folgenden maximalen Zeiträume für die Dauer von Genehmigungsverfahren vorgegeben:
- Neugenehmigung nach § 4 BImSchG: sieben Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren.
- Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG: sechs Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren.
Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Unterlagen des Antrags vollständig eingereicht wurden beziehungsweise nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde ergänzt worden sind. Die Fristen können in begründeten Fällen um jeweils drei Monate verlängert werden.
Unterlagen/NachweiseDie Bezirksregierung Detmold hat im Internet Formblätter für das Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt. Gerne können Sie mit uns im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens Kontakt aufnehmen, um den notwendigen Umfang der Antragsunterlagen abzustimmen.
Rechtsgrundlagen- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (BImschV)
Kosten/GebührenDie Genehmigungsgebühr berechnet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW auf Grundlage der Gesamtkosten der Anlage.
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Anträge und Anzeigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz [Externer Link] |
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