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Gülle, Jauche und Festmist lagern und aufbringen |
Zuständigkeit |
Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Amtshausstraße 2 32051 Herford
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Ihre Ansprechpartner/innen |
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Dipl.-Ing. / Dipl.-Geologe Güler Umwelt, Planen und Bauen Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Gewässerschutz (Technik) Amtshausstraße 2 32051 Herford
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E-Mail |
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Raum |
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2.28 |
Telefax |
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05221/13-172230 |
Telefon |
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05221/13-2228 |
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Dipl.-Ing. Klitsch Umwelt, Planen und Bauen Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Gewässerschutz (Technik) Amtshausstraße 2 32051 Herford
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E-Mail |
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Raum |
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2.25 |
Telefax |
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05221/13-172226 |
Telefon |
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05221/13-2225 |
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Blanke Umwelt, Planen und Bauen Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Technik) Amtshausstraße 2 32051 Herford
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E-Mail |
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Raum |
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2.27 |
Telefax |
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05221/13-172226 |
Telefon |
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05221/13-2257 |
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N.N. Umwelt, Planen und Bauen Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Technik) Amtshausstraße 2 32051 Herford
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Telefon |
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05221/13-2227 |
Telefax |
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05221/13-172226 |
Raum |
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2.27 |
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Gülle, Jauche und Festmist lagern und aufbringenBeschreibungGülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und Gärreste sind wertvolle Dünger für den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie können aber auch unsere Gewässer gefährden, wenn sie nicht sachgemäß gelagert oder angewendet werden.
Das Einleiten dieser Stoffe in Kanalisationen, in oberirdische Gewässer und Gräben sowie das Versickern in den Untergrund und der Eintrag ins Grundwasser sind deshalb verboten.
Die Anlagen zum Lagern müssen standsicher und dauerhaft dicht sein. Dauerhaft dicht heißt: undurchlässig und beständig. Dies gilt vor allem für die Anlagenteile, die mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder Gärresten in Berührung kommen. Dazu gehören auch der Stallbereich und die entsprechenden Rohrleitungen.
Wer landwirtschaftlich genutzte Flächen düngen möchte, muss in Nordrhein-Westfalen die „Verordnung über Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV)“ beachten. Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Zuständig für den Vollzug ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter.
RechtsgrundlagenDüngeverordnung NRW (DüV NRW)
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