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Anschluss- und Benutzungszwang
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Beschreibung

Die Grundstückseigentümer sind berechtigt und verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anschließen zu lassen, wenn es bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen worden ist.

Voraussetzung für den Anspruch und die Verpflichtung ist ferner, dass das Grundstück an eine Straße (Weg, Platz und ähnliches) grenzt, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig vorhanden ist.

Die Einzelheiten des Anschluss und Benutzerzwanges regelt jede Kommune im Ortsrecht durch eine entsprechende Satzung.



Verfügbare Formulare
Entwässerungssatzung
[PDF-Dokument : 178 kB]
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung
[PDF-Dokument : 20 kB]
 
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